Amtssignatur

1. Amtssignatur-Hinweis:
Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

2. Merkmale der Amtssignatur:
•    Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)
•    Hinweis im Dokument "Dieses Dokument wurde amtssigniert" (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)
•    Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)

3. Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks
•    Prüfung der elektronischen Signatur:
Die Echtheit der am Dokument aufgebrachten Amtssignatur kann jederzeit im Internet unter folgender Adresse geprüft werden:  www.signaturpruefung.gv.at
•    Verifikation eines amtssignierten Ausdrucks:
Das Verfahren der Verifikation erfolgt durch Vorlage des vollständigen Ausdrucks in der Marktgemeinde Bad Gams.
Von dieser wird geprüft, ob es sich tatsächlich um eine Erledigung handelt.



Die Vorlage des Ausdrucks an die Behörde kann auf folgende Art erfolgen:
•    Persönlich (Marktgemeindeamt, 8524 Bad Gams 2)                      
•    Per E-Mail an gde@badgams.gv.at (mit einem Scan des Ausdruckes als Beilage)
•    Per FAX an  +43 (0)3463 2306-6
•    Postalisch (Original oder Kopie): Marktgemeinde Bad Gams, 8524 Bad Gams 2  

4. Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß §19 Abs. 3 E-GovG
 Amtssignierte Veröffentlichung der Bildmarke