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Gewichtsbeschränkung während der Tauwetterperiode! -
 
Startdatum: 22 / 01 / 2012
Enddatum: 24 / 02 / 2012
Gewichtsbeschränkung während der Tauwetterperiode!
 

Die Gewichtsbeschränkung auf  Bad Gamser Gemeindestraßen wurde
 ab
  20.  FEBRUAR  2012 wieder in Kraft gesetzt!



Nach Bekanntgabe der Gewichtsbeschränkung für die  Tauwetterperiode 2012, treten für die Marktgemeinde Bad Gams  folgende Bestimmungen in Kraft:

Nach erfolgter Absprache mit den Nachbargemeinden  über das  Aufstellen der Verbotszeichen, wurde die Verordnung  über die Gewichtsbeschränkungen während der Tauwetterperiode in Kraft gesetzt.
Somit können  Gemeindestraßen nur mehr mit Fahrzeugen, die ein Gewicht von  max. 7,5 Tonnen höchstzulässiger Gesamtmasse aufweisen, bis auf Widerruf, befahren werden.

Generell von der Tonnagenbeschränkung  sind aber  ausgenommen:

1.    Fahrzeuge der Straßenerhaltung und des Winterdienstes ( somit auch Streuguttransporte)
2.    Betriebsnotwendige Fahrten im Rahmen der Müllabfuhr ( Restmüll, Leichtfraktion,   Altmetall, Altpapier und Altglas)
3.    Betriebsnotwendige Fahrten im Rahmen der Landwirtschaft ( Milchtransporte, Lebendviehtransporte, Futtermittel und Tierkörperverwertung)
Nicht jedoch Rundholztransporte!
4.    Busse
5.    Ziel- und Quellverkehr der örtlich ansässigen Gewerbebetriebe
6.    Brennstofflieferungen (fossile und biogene Brennstoffe) für einzelne Haushalte,  nicht aber für die Holzanlieferungen zu den  Betreibern von Genossenschaftsheizanlagen (z.B. Nahwärme Bad Gams oder  Nahwärme Stainz). 


Zur Schonung der Gemeindestraßen wird in den Zeiten der Gültigkeit der Tauwetterverordnung die höchstzulässige Gesamtmasse jener Fahrzeuge, die unter die Ausnahmen 1. bis 6. fallen, mit  28 Tonnen ( Drei-Achs-LKW ) beschränkt !

Grundsätzlich wird eine Tauwetterbeschränkung auf 7, 5 Tonnen Gesamtmasse gemäß
§ 52, lit a Zi 9 c StVO erlassen. Weitere spezielle Ausnahmen von der Tonnagenbeschränkung werden nur noch nach Anhörung der Gemeinde und deren positive Stellungnahme sowie nach Anhörung aller Interessentenvertretungen  im Einzelfall von der Bezirkshauptmannschaft  gewährt ( Kosten betragen zirka  EUR 100,--).
Um Erteilung einer solchen Sonderbewilligung muss mindestens 5 Arbeitstage vor Fahrtantritt bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg angesucht werden.